Immer dann, wenn ein Gebäude errichtet, oder in den Außenmaßen verändert worden ist (z.B. Anbauten), ist der Grundstückseigentümer nach den geltenden Vermessungsgesetzen (auch bei Unkenntnis dieser!) verpflichtet, diese Gebäude in das Liegenschaftskataster “einzumessen“.
Oftmals werden Eigentümer noch mehrere Jahre nach Abschluß der Baumaßnahmen zur Einmessung durch die Vermessungsbehörden aufgefordert, weil die Behörde durch regelmäßige, flächendeckende Befliegungen erst später Kenntnis von der Existenz des Gebäudes erlangt.
Es spielt dabei keine Rolle, ob für das Gebäude eine Baugenehmigung erforderlich war, maßgebend ist die Definition des „Gebäudebegriffes“ nach den Katastervorschriften, die von baurechtlichen Vorschriften abweichen können.
GebäudeVERmessung bedeutet in Sachsen-Anhalt, daß es sich um eine „Liegenschaftsvermessung“ zur Erreichung diese Ziels handelt. Diese kann durch einen Öffentlich bestellten Vermessungsingenieur ausgeführt werden.
Weil es dazu ein für den Laien schwer verständliches Wirrwarr von Informationen und scheinbar gleich klingenden Bezeichnungen gibt, haben wir weitere Informationen im Video zusammengestellt:
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